Ausgabe zur FENSTERBAU FRONTALE & HOLZ-HANDWERK 2020

04/2020 Innovationen PREMIUM SCHNEIDWERKZEUGE www.freud.it H A L L E 8 S T A N D 3 2 1 Precisely the Best Text & Grafik: ift Rosenheim GmbH Theodor-Gietl-Straße 7-9 D-83026 Rosenheim S eit dem 1. Februar ist das Vereinigte Königreich (UK) nicht mehr Teil der EU. Auch wenn in der Übergangszeit bis zum 31.12.2020 das meiste unverändert bleibt, gibt es doch einige Aspekte, die beachtet werden sollten. Eine Verlängerung der Übergangsfrist hat Boris Johnson per Gesetz ver- boten, so dass sich Unternehmen schon jetzt mit den Rahmenbedin- gungen und den Konsequenzen beschäftigen sollten, falls es zum „No-Deal-Austritt“ kommt. „Wir werden die Verhandlungen in Be- zug auf die produktrechtlichen Auswirkungen genau verfolgen. Gemeinsam mit unserem Partner UL und den engen Verbindungen mit britischen Stellen werden wir dafür sorgen, dass die Prüfungen und Nachweise des ift Rosenheim für eine Anwendung in England weiterhin genutzt werden kön- nen“, erklärt Dr. Jochen Peichl (GF ift Rosenheim). Am Freitag den 31. Januar hat Groß- britannien zwar die Europäische Union verlassen, aber in der Über- gangsfrist bis zum 31.12.2020 wird sich in Bezug auf Handel, Zoll, Rei- sen, Studierende sowie den Rech- ten der EU-Bürger im Königreich nichts ändern. In dieser Zeit gelten auch sämtliche harmonisierten Pro- duktnormen und -vorschriften, und England bleibt Mitglied der Euro- päischen Zollunion. Das bedeutet auch, dass die Inverkehrbringung harmonisierter Produkte mit CE-Zei- chen nicht verboten oder behindert werden darf. Da die Ergebnisse der Verhandlungen bislang noch nicht erkennbar sind, ist es sinnvoll, die grundlegenden „CE-Spielregeln“ für die Zeit nach dem 31.12.2020 zu ken- nen. Fenster,Fassaden,Türenund Toremit CE-Zeichen, die noch im Übergangs- zeitraum als harmonisierte Produkte in England in den Verkehr gebracht worden sind, können gemäß Art. 41 Abs. 1) des Austrittsabkommens weiterhin gehandelt werden, bis sie beim Endverbraucher ankommen. Jedoch muss der Hersteller bzw. Im- porteur nachweisen, dass das Pro- dukt innerhalb der Übergangszeit in den Verkehr gebracht wurde (Art. 42 des Austrittsabkommens). Hersteller sollten daher vor dem Ende der Über- gangszeit nochmal die Lager füllen, um ihre Produkte rechtskonform in Verkehr bringen zu können. Wenn nach der Übergangszeit, also ab 1.1.2021 die EU-Mitgliedschaft en- det und kein gleichwertiges Freihan- delsabkommen geschlossen wird, ändern sich die Spielregeln grund- legend. Denn dann gilt Großbritan- nien als „Drittstaat“, für den Zölle erhoben werden können in dem die Regelungen der Bauproduktenver- ordnung (BauPVO) nicht mehr gelten. Die CE-Konformitätsbewertungsver- fahren für die EU können nicht mehr von Prüf- und Zertifizierungsstellen durchgeführt werden, die bisher in Großbritannien notifi- ziert waren. Diese kön- nen nur noch Nachweise nach britischem Regeln erstellen. Britische Her- steller von Bauprodukten, die in die EU exportieren wollen, müssen sich dann an notifizierte Prüf- und Zertifizierungsstellen in Ländern der EU wenden. Auch die Bevollmächtig- ten in UK würden dann nach der Übergangszeit ihren Status als Bevoll- mächtigte im Sinne der BauPVO verlieren. In diesen Fällen müsste ein neuer Bevollmächtigter mit Sitz in der EU be- nannt werden. Großbritannien beab- sichtigt ein neues Zei- chen (UKCA-Kennzeichnung) ein- zuführen, um die Konformität von Bauprodukten für die Verwendung in Großbritannien zu erklären. Die- ses kann auch abweichende und zusätzliche Produktanforderungen enthalten. Die hierfür notwendi- gen Prüfungen können auch unter Einbeziehung „UK-anerkannter“ Dritt-Prüfstellen erfolgen. Dr. Jochen Peichl (Geschäftsführer ift Rosen- heim) erklärt hierzu: „Auf Grundla- ge unserer flexiblen Akkreditierung und der umfangreichen Prüfeinrich- tungen können wir auch neu defi- nierte Produkteigenschaften prüfen. Gemeinsam mit unserem Partner UL und den engen Verbindungen mit britischen Prüfstellen werden wir dafür sorgen, dass die Prüfungen und Nachweise des ift Rosenheim für eine Anwendung in England genutzt werden können.“ Hersteller und Händler, die Produkte nach UK liefern, werden voraussicht- lich als Importeure eingestuft. Dies würde bedeuten, dass ein Bevoll- mächtigter in UK benannt werden müsste, um die Produkte in England in den Verkehr bringen zu können. Für Unternehmen, die weiterhin Ex- porte nach UK planen, ist es daher sinnvoll sich rechtzeitig anwaltlich beraten zu lassen, Brexit – Konsequenzen für die Fensterbranche Auswirkungen auf CE-Zeichen und Produktrecht

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